Urheber- und Nutzungsrechte

Mit der Einreichung zum Thüringer Staatspreis für Baukultur 2026 stellen die Einreichenden dem Auslober und seinen am Verfahren beteiligten Partnern die eingereichten Materialien (z. B. Texte, Daten, Fotografien, Pläne sowie Filme und Animationen; nachfolgend „Werke“) zur Verfügung, an denen urheberrechtliche oder sonstige Schutzrechte bestehen können. Zu den am Verfahren beteiligten Partnern (im Folgenden: Partner) zählen neben den Kooperationspartnern auch die vom Auslober für das Staatspreisverfahren beauftragten Dienstleister und deren Subunternehmer. 

Urheberrecht

Die Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt. Insbesondere bleibt das Recht nach
§ 14 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) unbenommen. Die Urheberinnen und Urheber haben das Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft am Werk und können nach § 13 UrhG bestimmen, ob und mit welcher Bezeichnung das Werk zu versehen ist.

Nutzungsrechte

Die Urheberinnen und Urheber räumen dem Auslober und seinen Partnern für die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den eingereichten Werken ein. Das Nutzungsrecht umfasst die körperliche (z. B. Print) und unkörperliche (z. B. Internet) Nutzung für alle in Betracht kommenden Nutzungsarten, soweit sie in Zusammenhang mit dem Thüringer Staatspreis für Baukultur stehen. Das schließt auch die Nutzung neuer, künftig bekanntwerdender technischer Verwertungsformen ein.

Mit Blick auf die Zwecke der Durchführung, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Rechteeinräumung insbesondere das Recht,

  • die Werke in Broschüren, Büchern, Dokumentationen, Katalogen oder Werbemaßnahmen zu verwenden – in allen Druck- und digitalen Ausgaben, ohne Stückzahlbeschränkung, im In- und Ausland,
  • die Werke im Online-Portal zu speichern sowie auf Webseiten und in Social-Media-Kanälen des Auslobers und seiner Partner zu präsentieren,
  • die Werke im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen und an Dritte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung weiterzugeben,
  • die Werke im Rahmen von Ausstellungen und Veranstaltungen analog und digital zu präsentieren,
  • die Werke in Video- und/oder Filmdokumentationen zu verwenden,
  • die Werke öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, insbesondere innerhalb von Internetseiten und Internet-Angeboten (z. B. als Download-PDF oder in anderen Formaten); die öffentliche Zugänglichmachung kann auch durch Dritte erfolgen,
  • die Werke in jeder Form (auch innerhalb elektronischer Datenbanken) zu digitalisieren, zu erfassen, auf bekannten und künftig bekannt werdenden Speichermedien zu speichern bzw. zu archivieren sowie solche Datenträger zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

Der Auslober und seine Partner sind berechtigt, die eingereichten Werke in Größe, Beschnitt, Auflösung und Umfang technisch zu bearbeiten bzw. bearbeiten zu lassen, soweit dies für eine einheitliche Darstellung und Veröffentlichung erforderlich ist. Der Auslober, seine Partner sowie die Jurymitglieder sind berechtigt, die eingereichten Projekte/Objekte vor Ort innen und außen zu besichtigen. Soweit dies für Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit erforderlich ist, dürfen der Auslober und seine Partner Projekte/Objekte vor Ort innen und außen fotografieren und/oder filmen (lassen) und die dabei entstehenden Fotos/Filme im oben genannten Umfang nutzen.

Ein Anspruch auf Veröffentlichung oder Präsentation der Einreichungen besteht nicht. Im Fall einer Veröffentlichung werden die Namen der maßgeblich Beteiligten (insbesondere Planer:innen, Auftraggebende/Bauherr:innen sowie Fotograf:innen) genannt, soweit sie von den Einreichenden benannt wurden. Die Rechteeinräumung erfolgt mit der Einreichung, ohne dass es einer gesonderten Erklärung durch den Einreichenden bedarf. Sie erfolgt unentgeltlich.

Rechte Dritter, Gewährleistung und Freistellung

Den Einreichenden ist bekannt, dass die vorstehende Rechteeinräumung die Zustimmung aller Personen voraussetzt, die Rechte an den eingereichten Werken halten können (z. B. Architekt:innen, Ingenieur:innen, sonstige Planer:innen, Auftraggebende/Bauherr:innen und Fotograf:innen). Die Einreichenden versichern, dass durch die Nutzung der von ihnen eingereichten Werke keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere keine Rechte aus dem UrhG, Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG), Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder der DSGVO.

Der Auslober behält sich vor, für die Berücksichtigung im Wettbewerb über den Einreichenden eine Urhebererklärung der tatsächlichen Urheber einzuholen. Die Einreichenden stellen den Auslober und seine Partner von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung der Werke frei und verpflichten sich, jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch erforderliche Kosten der Rechtsverteidigung (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten).